Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 6028/98

Datum:
05.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 6028/98
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2001:0905.23K6028.98.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 01.12.1998 wird insoweit aufgehoben, als darin die Regelung getroffen wird, dass die Klägerin gemäß § 23 a Abs. 1 PartG das Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1995 veröffentlichten Spendenbetrages von 274.634,89 DM verliert und dass deshalb von dem für das Jahr 1998 zugunsten der Klägerin festgesetzten Betrag an staatlichen Mitteln ein Abzug in Höhe von 549.269,78 DM vorzunehmen ist.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 549.269,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1998 auszuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank