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Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4802/97

Datum:
02.05.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4802/97
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2000:0502.3K4802.97.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1997 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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