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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1529/00

Datum:
14.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1529/00
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2000:0814.2L1529.00.00
 
Tenor:

1. Der Beiladungsbeschluss vom 27.6.2000 wird insoweit aufgehoben, als Herr M. beigeladen worden ist.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 18.5.2000 (Az.: 00/B00/00000/00) für das Gebäude auf dem Grundstück U. , Flur 00, Flurstück 0000, T. Weg 00 in L. wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch stillzulegen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 
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