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Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2099/00

Datum:
19.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 L 2099/00
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2000:0919.21L2099.00.00
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01. bis 30.09.2000 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. der maßgeblichen Regelsätze für die Antragsteller zu 1 und 2 sowie des vollen Regelsatzes für die Antragstellerin zu 3 zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 
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