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Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. August 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000, das die Straßenbezeichnung H. Weg 000 und 000 in C. -J. trägt. Sie betreibt auf dem Grundstück ein L. . Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Straßenbeleuchtung am H. Weg im Abschnitt von I. Weg bis E. B. .
3Bei dem H. Weg, der mit dieser Straßenbezeichnung bis zur S. Straße in J. verläuft, handelt es sich im Abschnitt von Spreestraße bis I. Weg um eine vorhandene Straße. Im Abschnitt von I. Weg bis E. B. ist der H. Weg u.a. wegen fehlendem endgültigen Ausbau von Gehwegsteilen noch nicht erstmalig endgültig hergestellt. In den Jahren 1959 bis 1963 wurde im H. Weg erstmals eine Straßenbeleuchtung installiert. Im Abschnitt bis zum I. Weg wurde die Beleuchtungsanlage in den 80er Jahre erneuert. Im Abschnitt von I. Weg bis E. B. verblieb zunächst die vorhandene Beleuchtung mit neun Stahlaufsatzleuchten mit je 40 Watt Neonleuchten. In der Zeit vom 28. Mai bis 18. Juli 1991 wurde diese Beleuchtungseinrichtung durch 18 Hochdruck Quecksilberdampflampen á 80 Watt mit einer Lampenhöhe von 4,5 m ersetzt.
4Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 ordnete die Beklagte die Abrechnung der zuletzt genannten Maßnahme im Wege der Abschnittsbildung an.
5Mit Bescheid vom 9. August 1996 zog der Beklagte die Klägerin daraufhin zu einem Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG NRW in Höhe von 6.700,05 DM heran.
6Hiergegen erhob die Klägerin am 19. August 1996 Widerspruch mit dem sie geltend machte: In Bezug auf die Flurstücke 000 und 000 sei eine Verbesserung nicht erreicht worden. Die Beleuchtungseinrichtung ende an der Einfahrt des Grundstücks, die an das Nachbargrundstück angrenze. Ein wesentlicher Teil der Grundstücksfront bleibe dagegen weiterhin unbeleuchtet. Bei der Verteilung des Herstellungsaufwandes sei zu berücksichtigen, dass das Flurstück 000 nur ein- bis zweigeschossig bebaut sei. Auch sei die Übertiefe des Flurstücks 000 zu berücksichtigen. Dem Grundstück sei insgesamt eine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren. Auch sei zu beachten, dass die Straße im vorliegenden Abschnitt nur einseitig anbaubar sei. Der Beitragsanspruch sei jedoch ohnehin verjährt. Auf die angebliche spätere Abschnittsbildung komme es nicht an. Einer Abschnittsbildung habe es überhaupt nicht bedurft, weil das betroffene Teilstück des H. Wegs eine selbständige Erschließungsanlage darstelle. Auf eine Willenserklärung der Beklagten könne es daneben auch deshalb nicht ankommen, weil es die Verwaltung sonst selbst in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn hinauszuzögern.
7Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 zurück.
8Die Klägerin hat daraufhin am 3. Juni 1998 Klage erhoben mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
9Die Klägerin beantragt,
10den Heranziehungsbescheid vom 9. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1998 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist begründet.
16Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 9. August 1996 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zu dem geforderten Straßenbaubeitrag herangezogen.
17Der Erhebung von Straßenbaubeiträgen steht nach Auffassung der Kammer bereits der Umstand entgegen, dass die Erschließungsanlage H. Weg, um deren Verbesserung es hier geht, im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts überhaupt noch nicht erstmalig endgültig herstellt und abgerechnet wurde. Die Erneuerung von Teileinrichtungen unter gleichzeitigem Hinauszögern der endgültigen Herstellung der Straße insgesamt führt bei der späteren Abrechnung nämlich zu einem nicht mehr durchschaubaren Nebeneinander von Erschließungs- und Ausbaubeitragen. Bei dieser Vorgehensweise wären im Ergebnis etwa Erschließungsbeiträge für längst nicht mehr vorhandene Anlagenteile zu erheben. Eine hiernach allein denkbare Umdeutung des hier streitigen Straßenbaubeitrages in eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag kommt nicht in Betracht, da sich diese Vorausleistung nicht auf die Erneuerung der Beleuchtung, sondern nur auf Baumaßnahmen beziehen könnte, die nicht Gegenstand der streitigen Abrechnung sind.
18Dies braucht indessen hier nicht vertieft werden, weil die geltend gemachte Beitragsforderung verjährt ist.
19Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO ist die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 Abs. 1 KAG NRW nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Anlage bzw. in den Fällen des § 8 Abs. 5 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem die den Tatbestand einer beitragsfähigen Maßnahme i.S. von § 8 KAG NRW begründenden Ausbauarbeiten dem Bauprogramm entsprechend durchgeführt und abgenommen worden sind.
20Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 22. August 1995- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, S. 62.
21Nach diesen Grundsätzen ist die Beitragspflicht hier bereits im Jahre 1991 mit der technischen Fertigstellung der Beleuchtungsanlage und der Abnahme der Arbeiten entstanden. Einer Abschnittbildung bedurfte es nicht, da mit der Beendigung der Arbeiten in dem hier interessierenden Abschnitt die Erneuerung der Beleuchtungsanlage für den gesamten H. Weg abgeschlossen war.
22Ob ein Fall der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage oder der Ausbau eines Abschnitts vorliegt, der für sich nur aufgrund eines Abschnittsbildungsbeschlusses abgerechnet werden kann, hängt vom Anlagenbegriff der jeweiligen Satzung und dem jeweiligen Bauprogramm ab. Enthält die Satzung - wie hier - den Erschließungsanlagenbegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, so liegt eine endgültige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW nur vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist. Ein Bauprogramm, das sich nur auf einen oder mehrere Abschnitte der Erschließungsanlage bezieht, bedarf dagegen der Ergänzung durch eine wirksame Abschnittsbildung.
23Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 - OVGE 40, S. 286.
24Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier keiner Abschnittsbildung. Bei dem in Rede stehenden Teilstück des H. Wegs handelte es sich im Gesamtverlauf des H. Wegs um einen bisher noch nicht ausgebauten Anlagenrest. Mit den Ausbaumaßnahmen in diesem Teil, durch die die Beleuchtung dort auf das ausbautechnische Niveau im übrigen H. Weg gehoben wurde, war die Erneuerung der Beleuchtungsanlage im H. Weg insgesamt vollständig verwirklicht. Nach den Gegebenheiten im übrigen Bereich der Erschließungsanlage handelte es sich damit nicht um einen abschnittsbezogenen Ausbau. Vielmehr fand mit diesen Maßnahmen die Erneuerung der Beleuchtungsanlage des H. Weges insgesamt ihren Abschluss. Für eine Abschnittsbildung verblieb bei dieser Sachlage aber kein Raum.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
281. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
292. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
303. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
314. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
325. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
33Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
34Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
35In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
36Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
37Beschluss
38Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
396.700,05 DM
40festgesetzt.
41Gründe
42Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldforderung (§ 13 Abs. 2 GKG).
43Rechtsmittelbelehrung
44Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
45Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.