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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3445/97

Datum:
19.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3445/97
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2000:0919.14K3445.97.00
 
Tenor:

Hinsichtlich der Gebührenbescheide für das Jahr 1995 wird das Verfah- ren eingestellt.

Die Gebührenbescheide der Beklagten für das Jahr 1996, die in der Zeit vom 06.02.1996 bis 30.09.1996 erlassen wurden, sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.02.1997 und 25.03.1997 werden hinsichtlich der Gebühren für das Jahr 1996 auf- gehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Si- cherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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