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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3757/98

Datum:
11.03.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 3757/98
ECLI:
ECLI:DE:VGK:1999:0311.20L3757.98.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin - dem Bundesbeauftragten für Datenschutz - wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu un- terlassen, sich mit folgenden Äußerungen an die Öffentlichkeit zu wenden:

- "Das Vorhaben der Antragstellerin (Errichtung einer Bilddatenbank über Häuser und Hausgrundstücke) könne auch kriminellen Aktivitäten Tür und Tor öffnen", sowie - "er halte solche Vorhaben bereits nach der bestehenden Rechtslage nicht für zu- lässig".

Der Antrag im übrigen wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000 DM festgesetzt.

 
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