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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5589/94

Datum:
21.06.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5589/94
ECLI:
ECLI:DE:VGK:1999:0621.19K5589.94.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Septem- ber 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Juni 1994 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG n.F. zu erteilen, in den die Klägerin zu 2) nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. einbezogen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten (und dem beigeladenen Land) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten.

 
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