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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1962/98

Datum:
26.08.1998
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1962/98
ECLI:
ECLI:DE:VGK:1998:0826.2L1962.98.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juni 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 (Az.: 00/ 00/00000/00) für die Änderung eines Gebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück S. straße 00 in L. wird angeordnet, soweit Gegenstand der Genehmigung die Errichtung einer Dachgaube ist. Die Antragstellerin trägt 1/4 der Gerichtskosten und je 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; der Antrags- gegner und die Beigeladene tragen je 3/8 der Gerichtskosten und 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie im übrigen jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.

 
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