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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1754/25

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1754/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0416.9L1754.25.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsduldung, Identitätsklärung, Täuschung, Zurechnung,
Normen:
AufenthG § 60c
Leitsätze:

Im Rahmen der Prüfung, ob der Ausländer nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung fristgerecht ergriffen und es damit nicht zu vertreten hat, dass seine Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ist Täuschungsverhalten von Eltern deren minderjährigen Kindern nicht zuzurechnen.

 
Tenor:
  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu dem Aktenzeichen 9 K 5248/25 auszusetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

  2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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