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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 655/26

Datum:
01.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 655/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0701.8L655.26.00
 
Schlagworte:
Verlustfeststellung besonderer Anlass
Normen:
FreizügG/EU § 5 Abs. 4 FreizügG/EU § 5 Abs. 3
Leitsätze:

1. Der nötige Zusammenhang zwischen den einen besonderen Anlass bildenden Verdachtsmomenten, die Zweifel am Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen begründen, und deren Überprüfung durch Ausländerbehörde wird aber umso länger anzunehmen sein, je gewichtiger die Umstände sind, die auf das Fehlen der Freizügigkeitsvoraussetzungen hindeuten können.

2. Nicht mehr herangezogen werden können Verdachtsmomente hingegen, wenn sie sich inzwischen durch gegenläufige Erkenntnisse überholt haben oder wenn die zuständige Behörde durch ihr Verhalten gegenüber den Betroffenen zu erkennen gegeben hat, dass sie Verdachtsmomenten nicht mehr weiter nachgehen wird und insoweit bei den Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat.

 
Tenor:
  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt.

 
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