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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 395/26

Datum:
01.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 395/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0701.8L395.26.00
 
Schlagworte:
Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung; Arbeitnehmer; Rechtsmissbrauch; Kindergeld; Anrechnung
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 5 Abs
Leitsätze:

Der Bezug von Kindergeld steht dem Bezug von Sozialleistungen jedenfalls im Ergebnis gleich, wenn und soweit dieses auf den sozialrechtlichen Bedarf angerechnet wird.

 
Tenor:
  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 33.750,00 Euro festgesetzt.

 
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