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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2410/25

Datum:
10.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2410/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0210.8L2410.25.00
 
Schlagworte:
Duldungsanspruch Passlosigkeit Kausalität Beschäftigungserlaubnis
Normen:
AufenthG § 60a Abs 2 Satz 1, AufenthG § 60b Abs 1, AufenthG 60a Abs 6
 
Tenor:
  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Hinzufügung der Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 AufenthG, namentlich als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, unter Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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