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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2192/25

Datum:
09.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2192/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0609.8L2192.25.00
 
Schlagworte:
immissionschutzrechtliche Genehmigung Drittanfechtung vorzeitige Besitzeinweisung sonstiges Vorhaben Vollüberprüfungsanspruch Eigentumsbetroffenheit Kausalität Abstandsflächengebot Abweichung Bestimmtheitsgebot Koordinierungsgebot Konzentrationswirkung wasserrechtliche Erlaubnis Waldumwandlungsgenehmigung
Normen:
JustG NRW § 133 Abs. 4; VwGO § 58; VwGO § 74 Abs. 1; UmwRG § 6 Abs.1; LBauO NRW, § 6; BauGB § 35 Abs. 5;; WHG § 8; BWaldG § 9; LFoG NRW § 39; BlmSchG § 10 Abs. 5 Satz 11; BlmSchG § 13
Leitsätze:

1. Bekanntgabe im Sinne des § 133 Abs. 4 JustG NRW meint die erstmalige Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an dessen Adressaten, nicht hingegen die Bekanntgabe an den jeweiligen drittbetroffenen Rechtsbehelfsführer.

2. Bildet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Grundlage für ein sonstiges Vorhaben i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG und hat die zuständige Behörde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG die Zulässigkeit der Enteigngung in Bezug auf ein Grundstück festgestellt, auf dem das Vorhaben wirklicht werden soll, ist es nicht fernliegend, dass dem betroffenen Eigentümer ein sogenannter Vollüberprüfungsanspruch im Hinblick auf die Genehmigung zusteht. Ein der Genehmigung anheftender bloß objektiv-rechtlicher Fehhler wirkt sich allerdings nicht aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Eigentümers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist.

3. Im Falle einer vollziehbaren vorzeitigen Besitzeinweisung ist mit der mit den gesetzlichen Abstandsflächen verfolgte Schutzzweck obsolet, weil dem betroffenen Grundstückseigentümer bereits der Besitz und damit die faktische Verfügungsmacht über das Grundstück entzogen ist.

 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  1. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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