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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 98/26

Datum:
04.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 98/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0304.7L98.26.00
 
Schlagworte:
Fahreignungszweifel; ärztliches Gutachten; Beibringungsanordnung; Erkrankung(en); insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Typ 2); Zustand nach Broken-Heart-Syndrom; arterielles Hypertonie; Schwerhörigkeit; ältere Fahrerlaubnisinhaberin; Anfangsverdacht; zureichende tatsächliche Analtspunkte; Gutachtensaufforderung; Auflagenbescheid; vorangegegangenes Fahreigungsgutachten aus früherem Verwaltungsverfahren; Vorlagefrist; Fristverlängerung; längerer Auslandsaufenthalt; Hinderunsggründe; Klärung Verlust der Fahreignung; Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer; Verhältnismäßigkeit; Verwertbarkeit eines vorherigen Gutachtens; Unparteilichkeit; Abgabepflicht Führerschein; Erledigung Zwangsgeldandrohung bei Ablieferung
Normen:
VwGO § 88, § 122 Abs 1, § 80 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1; StVG § 2 Abs 8, § 3 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

Erlässt die Fahreignungsbehörde nach einem teilweise positiven früheren, zeitlich und sachlich weiterhin verwertbaren Fahreignungsgutachten, das wegen bestimmter Erkrankungen und des Lebensaltes des Betroffenen eine Nachbegutachtung innerhalb einer bestimmten Zeit erfordert, eine weitere Gutachtensaufforderung, der nicht fristgerecht nachgekommen wird, darf die Behörde die Fahrerlaubnis des entziehen.Die Beibringungsfrist für ein zu Recht gefordertes Fahreignungsgutachten bestimmt sich bei Eignungszweifeln im Hinblcik auf gesundheitliche Bedenken des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers nach der voraussichtlich für die Beibringung benötigten Zeit, da die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden soll.

 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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