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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 494/26

Datum:
21.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 494/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0421.7L494.26.00
 
Schlagworte:
hoher Bultalkoholwert von mehr als 5,5 Promille, Einlieferung, Krankenhaus, Alkoholabhängigkeit, Gutachten, Abstinenz, Rückfall, Sucht, Entziehung, Fahrerlaubnis, Berufskraftfahrer, Antabus-Programm,
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3, Abs 5 Satz 1; StVG § 3 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1; FeV § 11 Abs 7, § 13 Satz 1 Nr 1 und 2, § 46 Abs 1 Satz 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1und 2; Anlage 4 zur FeV 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4; Anlage 4a zur FeV Nr 2 Buchst. a)
Leitsätze:

Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nach einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten seine Fahrerlaubnis trotz diagnostizierter Alkoholabhängigkeit wiedererlangt hat, nachträglich mit einem Blutalkoholwert von fast 5,6 Promille ins Krankenhaus notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert wird, und am nächsten Tag erneut Alkohol konsumiert, erweist sich nach § 11 Abs. 7 FeV als kraftfahrungeeignet. Im Streitfall hat der Betroffene seine im (länger zurückliegenden) Begutachtungsverfahren (für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis) erklärte lebenslange Abstinenz ersichtlich aufgegeben. Vor der Entziehung der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis ist in einem solchen Fall kein weiteres Fahreignungsgutachten anzufordern oder beizubringen.

 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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