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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1/26

Datum:
18.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0218.7L1.26.00
 
Schlagworte:
Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss; nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens; Beibringungsrist von zwei Monaten, Ermessensfehler; Verlängerung der Frist (hier fehlerfrei versagt); mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut; forensisch-toxikologische Untersuchung(en); keine ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung erforderlich
Normen:
VwGO § 80 Abs 5 Satz 1, Abs 3 Satz 1; VwVfG NRW § 31 Abs 7 Satz 1 und Satz 2; StVG § 2 Abs 8, § 3 Abs 1 Satz 1 und Satz 3, § 24a Abs 1a;; FeV § 11 Abs 6 und Abs 8 Satz 1, §§ 11 bis 14, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), § 46 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholter Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut erfordert zwei unterschiedliche LebenssachverhalteEine ordnungwidrigkeitsrechtliche Ahnung der Fahrt(en) nach § 24a StVG ist im Fahrerlaubnisrecht nicht erforderlich, da (gefahrenabwehrrechtliche) Eignungszweifel wegen des wiederholten Nichttrennenkönnens von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht (erst) bei einem Schuldvorwurf bestehen

 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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