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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 4210/25

Datum:
06.10.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4210/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:1006.6K4210.25.00
 
Schlagworte:
Studium Zulassung Medizin Landarzt Landarztquote Vertragsstrafe Kinder- und Jugendmedizin Anerkenntnis
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; LAG NRW § 1; LAG NRW § 3; LAG NRW § 5; VwVfG § 56; VwVfG § 59
Leitsätze:

1. Die Höhe der in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 4 Landarztgesetz NRW zu vereinbarenden Vertragsstrafe von 250.000,- € ist nicht unangemessen.

2. Die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 4 Landarztgesetz NRW enthaltene Verpflichtung, die einschlägige Weiterbildung und (später) die Vertragsarzttätigkeit unverzüglich aufzunehmen, ist weder unbestimmt, noch unangemessen.

3. Die auf der Grundlage von § 4 Landarztgesetz NRW geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge der ersten Generation gestatten sowohl eine Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin als auch eine anschließende pädiatrische Tätigkeit, selbst wenn ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des Landarztgesetzes NRW in dieser Fachrichtung nicht festgestellt ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15. Juli 2019 übernommenen Weiterbildungsverpflichtung auch dann nachkommt, wenn er (ungeachtet eines fehlenden Bedarfs gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages) eine Weiterbildung zum Kinder- und Jugendarzt aufnehmen sollte und dass der Kläger sodann als Kinder- und Jugendarzt seiner hausärztlichen Tätigkeit ortsungebunden nachgehen darf - ihm mithin nicht die Verhängung einer Vertragsstrafe droht -, falls zum Beginn seiner fachärztlichen Tätigkeit kein besonderer Bedarf im Sinne des Vertrages in dieser Fachrichtung festgestellt worden und eine solche Feststellung auch nicht für die nahe Zukunft konkret absehbar sein sollte.

Auf das Anerkenntnis des beklagten Landes wird ferner festgestellt, dass der Kläger die Vertragsstrafe nicht dadurch verwirkt, dass er seine Weiterbildung außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufnimmt und absolviert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu drei Fünfteln und das beklagte Land zu zwei Fünfteln zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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