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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3a K 2237/21.A

Datum:
13.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3a K 2237/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0213.3A.K2237.21A.00
 
Schlagworte:
Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidung, Anklageschrift, social media, soziale Medien, Internet, Facebook, Art. 7 Abs. 2 Türkisches Strafgestzbuch, Art. 7 TCK, Art. 229 Türkisches Strafgesetzbuch, Art. 229 TCK, UYAP, e-Devlet, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, Politmalus, Scheinanklage
Normen:
AsylG § 28 Abs 1, AsylG § 3 Abs 1
Leitsätze:

Beruht die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung auf Umständen, die der Asylsuchende nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss selbst geschaffen hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), ist nach den allgemein für die Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr bei zu verneinender Vorverfolgung geltenden Maßstäben unter Berücksichtigung der in den Tatbeständen des § 28 Abs. 1 und 1a AsylG selbst angelegten Wertungen zu beurteilen, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls eine für die Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG oder die Asylanerkennung relevante Gefährdung mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit droht.

Bei politischen Meinungsäußerungen türkischer Asylsuchender im Internet kommt unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Türkei für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit eines Verfolgungsinteresses türkischer Behörden insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob sich das Verhalten des Asylsuchenden als Fortsetzung seiner politischen Betätigung im Heimatland darstellt.

Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 229 TCK oder Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 TCK lassen für sich genommen auch dann nicht darauf schließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals in der Türkei eine härtere als sie sonst übliche Behandlung erleiden wird (sogenannter Politmalus), wenn Anklageschriften dieses Inhalts im türkischen Justizinformationssystem UYAP abgerufen und verifiziert werden können. In der Türkei wird wegen dieser Delikte eine große Anzahl an Strafverfahren geführt, die häufig nicht zu ernsthaften Konsequenzen für die Beschuldigten führen (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2025 - 26 K 10453/24.A -, juris).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge­richtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur­teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be­klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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