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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1610/24

Datum:
23.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1610/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0123.3K1610.24.00
 
Schlagworte:
Beihilfe; Analogie; Schwellenwertüberschreitung; Adhäsivtechnik
Normen:
BhV NW § 3 Abs. 1 Nr. 1; GOZ § 6 Abs. 1; GOZ § 10 Abs. 4; § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ; GOZ 2120
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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