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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 21a L 782/26.A

Datum:
13.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
21a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21a L 782/26.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0713.21A.L782.26A.00
 
Schlagworte:
Widerruf subsidiären Schutzes schwere Straftat Gefahr für die Allgemeinheit Austausch der Rechtsgrundlage im Eilverfahren
Normen:
VO (EU) 2024/1347 Art. 19 Abs.1 lit b); VO (EU) 2024/1347 Art. 17 Abs. 1 lit.b) und lit. d)
Leitsätze:

Der Begriff der "schweren Straftat" in Art. 17 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 2024/1347 ist unionsautonom auszulegen. Die Beurteilung der Schwere der Straftat erfordert eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl von Kriterien zu beurteilen, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. 

2. Da die Beurteilung des Schweregrads einer Straftat eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls voraussetzt, ist die Entscheidungsbegründung der Verurteilung für die Ermittlung dieser Umstände von erheblicher Bedeutung. 

3. Der Begriff der "Gefahr für die Allgemeinheit" in Art. 17 Abs. 1 lit. d) Alt. 1 VO (EU) 2024/1347 ist unionsautonom auszulegen. Diese erfordert, dass der betreffende Drittstaatsangehörige - unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. 

 4. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts kann grds. ein sog. Austausch der Rechtsgrundlage erfolgen. Entfällt die aufschiebende Wirkung in Ansehung der von der Behörde gewählten Rechtsgrundlage (kraft Gesetzes), vermag diese aber die Rechtmäßigkeit nicht zu tragen, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn zwar eine andere Rechtsgrundlage die Entscheidung trägt, der Klage aber in Ansehung dieser Rechtsgrundlage aufschiebende Wirkung zukommt. 

 
Tenor:
 
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