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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 632/26

Datum:
16.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 632/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0716.1L632.26.00
 
Schlagworte:
Versetzung, Freigabe, Ermessen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren, Lehrertauschverfahren, Unterrichtsversorgung, Fürsorgepflicht, Hingabepflicht
Normen:
BeamtStG § 15 Abs 1; GG Art. 6 Abs 1
Leitsätze:

Bei seiner Ermessenentscheidung über eine Freigabe zur (länderübergreifenden) Versetzung hat der Dienstherr alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten und nicht zuletzt aus Gründen seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG) auch die vorgetragenen oder ihm anderweitig bekannten sozialen, familiären und persönlichen Aspekte des Betroffenen in eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Belang der Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes, einzustellen.

Das Fürsorgeprinzip steht im Spannungsverhältnis zwischen der Hingabepflicht des Beamten einerseits und dem der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Arbeitsauftrag des Dienstherrn andererseits. Insoweit findet die Fürsorgepflicht ihre Grenzen gerade in der Hingabepflicht des Beamten, dem es grundsätzlich obliegt, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt am Dienstort, an dem ihn der Dienstherr einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt.

 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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