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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4925/24

Datum:
29.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4925/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0429.1K4925.24.00
 
Schlagworte:
Rückforderung von Anwärterbezügen; Arbeitnehmerfreizügigkeit; vorzeitiges Beenden aus zu vertretendem Grund
Normen:
AEUV Art 45; LBesG NRW § 15 Abs 2; BGB § 818 Abs 3; BGB § 819 Abs 1
Leitsätze:

Die im Rahmen der Ausbildung hier von Polizeivollzugsbeamten vereinbarte „Auflage“, einen Teil der gewährten Anwärterbezüge zurückzugewähren, wenn die Ausbildung aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grund vorzeitig beendet wird, verletzt nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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