Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 5680/24.A

Datum:
09.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19a K 5680/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0609.19A.K5680.24A.00
 
Schlagworte:
Urteil ohne mündliche Verhandlung Einzelrichter subsidiärer Schutz Iran Asyl Abschiebungsandrohung familiäre Bindungen volljährig offensichtlich unbegründet Folgeantrag
Normen:
AsylG § 4; AsylG § 3e Abs 1; AsylG § 4; AsylG § 30; AsylG § 34 Abs 1; AsylG § 77 Abs 2; GG Art 6 Abs 1
Leitsätze:

1. Ein Hinweis auf eine mögliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG und die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung bedarf nach einer zwischenzeitlichen Einzelrichterübertragung jedenfalls dann nicht der Wiederholung, wenn die Beteiligten mit dem Hinweis auf § 77 Abs. 2 AsylG zugleichzu einer möglichen Einzelrichterübertragung angehört wurden, mit einer solchen also rechnen mussten.2. Aus dem gegenwärtigen bewaffneten Konflikt im Iran folgt jedenfalls deshalb kein Anspruch auf subsidiären Schutz, weil die damit verbundene Gefahrenlage nicht das gesamte Land gleichermaßen betrifft.

3. Familiäre Bindungen i.S.v. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG stehen der Abschiebungsandrohung dann entgegen, wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgt.

4. Bindungen unter volljährigen Familienmitgliedern drängen das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausreisepflicht regelmäßig nur dann zurück, wenn die Familienmitglieder in besonderem Maße auf gegenseitige Lebenshilfe angewiesen sind.

5. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach unbegründete Folgeanträge stets als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG), steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank