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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 4806/22.A

Datum:
01.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19a K 4806/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0601.19A.K4806.22A.00
 
Schlagworte:
Anerkennung; Griechenland; vulnerabel; schwerbehindert; Schattenwirtschaft; Verwestlichung; bewaffneter Konflikt; Mandäer; Sabier; Lebensunterhalt
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 29; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7
Leitsätze:

1. Einer schwerbehinderten, auf einen Rollstuhl angewiesenen Frau, der in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, droht bei einer Überstellung dorthin eine Situation extremer materieller Not, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit eines Asylantrags im Bundesgebiet führt.

2. Beruft sich eine Klägerin auf eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Frauen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, so ist diese Identifizierung substantiiert darzulegen.

3. Durch den bewaffneten Konflikt im Iran droht gegenwärtig keine flächendeckende Lebensgefahr.

4. Mandäer sind im Iran vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt, die aber nicht an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne heranreichen.

5. Eine Frau ohne verbleibende Familienangehörige im Iran, die schwerbehindert ist und der mandäischen Minderheit angehört, kann bei einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht sichern. Auch karitative Angebote stehen ihr nicht belastbar zur Verfügung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 5. des Bescheides vom 23. November 2022 verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 5 AufenthG besteht. Ziff. 6. und Ziff. 7. des Bescheides vom 23. November 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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