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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 4516/24.A

Datum:
16.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19a K 4516/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0616.19A.K4516.24A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus gerichtet war.

Unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 19a K 5383/23.A hin­sichtlich der dortigen Klägerin zu 2. rechtskräftig wird, wird die Be­klagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 ihres Bescheides vom 29. April 2024, verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Artikel 23 Abs. 1 VO (EU) 2024/1347 vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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