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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 M 30/26

Datum:
17.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 M 30/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0417.19M30.26.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand; Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckungsandrohung; Mahnung; Schonfrist
Normen:
VwGO § 169 Abs. 1; VwGO § 3 Abs. 2 und 3
Leitsätze:

Der Erlass einer Vollstreckungsandrohung zugunsten der öffentlichen Hand setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner gemahnt hat. Diese Mahnung darf erst nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG enthaltenen Schonfrist erfolgt sein.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.

 
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