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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 M 29/26

Datum:
01.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 M 29/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0401.19M29.26.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung; öffentliche Hand; Vollstreckungsbehörde; Mahnung; Schonfrist
Normen:
VwGO § 169; VwVG § 3 Abs 2; VwVG § 3 Abs 3
Leitsätze:

1. Vorsitzender des Gerichts des ersten Rechtszugs i.S.d. § 169 VwGO ist der Einzelrichter, wenn das Erkenntnisverfahren auf diesen übertragen war.

2. Die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nach § 169 VwGO setzt voraus, dass die Schonfrist nach § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG abgelaufen ist und der Vollstreckungsschuldner nach Ablauf dieser Frist gemahnt wurde (§ 3 Abs. 3 VwVG).

3. Eine Mahnung, die vor Ablauf der Schonfrist nach § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG ergangen ist, ist unwirksam. Das Fehlen der Mahnung steht regelmäßig der Vollstreckung entgegen.

4. Eine verfrühte Mahnung ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil anschließend ein längerer Zeitraum vergangen ist.

5. Die Nachholung der Mahnung ist Sache des Vollstreckungsgläubigers, nicht des Gerichts.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.

 
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