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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 M 27/26

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 M 27/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0416.19M27.26.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung zugunsten des Landes Kostenfestsetzungsbeschluss verfrühte Mahnung Frist
Normen:
VwGO § 169 Abs. 1; VwVG § 3 Abs. 2 und 3
Leitsätze:

Die Einleitung der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der öffentlichen Hand setzt voraus, dass der Vollstreckungsgäubiger den Vollstreckungsschuldner im Anschluss an die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemahnt hat; die Mahnung darf erst nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG enthaltenen Schonfrist erfolgen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.

 
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