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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 M 21/26

Datum:
15.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 M 21/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0415.19M21.26.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung; öffentliche Hand; Einzelrichter; Mahnung; Schonfrist
Normen:
VwGO § 169; VwVG § 6; VwVG § 3 Abs 2; VwVG § 3 Abs 3
Leitsätze:

1. Vorsitzender des Gerichts des ersten Rechtszugs im Sinne des § 169 Abs. 1 VwGO ist der Einzelrichter, wenn das Erkenntnisverfahren auf diesen übertragen war.

2. Die gerichtliche Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nach § 169 VwGO setzt regelmäßig voraus, dass der Vollstreckungsschuldner nach Ablauf der Schonfrist nach § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG mit einer Frist von einer weiteren Woche gemahnt worden ist (§ 3 Abs. 3 VwVG). Fehlt es an dieser Voraussetzung und ist sie nicht ausnahmsweise entbehrlich, ist der Vollstreckungsantrag abzulehnen. 

3. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VwVG sind nicht schon deshalb entbehrlich, weil nach einer verfrühten Mahnung ein langer Zeitraum vergangen ist. Auch dann verfehlt eine verfrühte Mahnung ihren Zweck.

4. Die Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG hat durch den Vollstreckungsgläubiger zu erfolgen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.

 
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