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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 805/26

Datum:
03.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 805/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0703.19L805.26.00
 
Schlagworte:
Hund, Gefährlichkeit, Feststellung, Begutachtung, amtlicher Tierarzt
Normen:
LHundG NRW § 3 Abs 3; VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.

 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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