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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2219/25

Datum:
27.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 2219/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0127.19L2219.25.00
 
Schlagworte:
gefährlicher Hund; Listenhund; Interesse; Bewachung; Zuverlässigkeit
Normen:
LHundG NRW § 3 Abs 2; LHundG NRW § 4 Abs 2; LHundG NRW § 7 Abs 1; LHundG NRW § 12
Leitsätze:

1. Die unsubstantiierte Behauptung, aufgrund einer Asylunterkunft in der Nähe des eigenen Grundstücks sei mit vermehrten Einbrüchen zu rechnen, begründet kein besonderes privates Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW.

2. Die Bagatellisierung einer Straftat, wegen derer der Antragsteller rechtskräftig verurteilt wurde, ist evident nicht geeignet, eine Ausnahme von dem Regelbeispiel des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW zu begründen.

 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

 
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