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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 172/26

Datum:
04.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 172/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0304.19L172.26.00
 
Schlagworte:
Rechtsverhältnis; Zuverlässigkeit; Wachperson; Beschäftigung; Anmeldung; Gewerbetreibender
Normen:
VwGO § 123; GewO § 34 a; BewachV § 16
Leitsätze:

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Wachperson außerhalb eines mit der Anmeldung durch einen Gewerbetreibenden eingeleiteten Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 BewachV ist nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet.

Eine Wachperson bedarf einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere im Hinblick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Eigentums- und vermögensbezogene Straftaten sind grundsätzlich geeignet, diese spezifische Zuverlässigkeit auszuschließen.

Liegt keine Verurteilung vor, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Begehungen solcher Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit führende Negativprognose weiter Bestand haben kann.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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