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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 7040/25

Datum:
02.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
19 K 7040/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0302.19K7040.25.00
 
Schlagworte:
Nutzungspflicht; elektronischer Rechtsverkehr; Steuerberater; beSt; vorübergehende technische Unmöglichkeit
Normen:
VwGO § 55d; VwGO § 55a; VwGO § 60 StBerG § 86d; StBerG § 86e
Leitsätze:

1. Steuerberater sind nach § 55d Satz 2 VwGO i.V.m. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO, §§ 86d, 86e StBerG zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Postalische Klageerhebungen sind vorbehaltlich § 55d Sätze 3-4 VwGO unzulässig und führen zur Klageabweisung.

2. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit nach § 55d Sätze 3-4 VwGO ist unverzüglich glaubhaft zu machen. Eine verspätete Glaubhaftmachung führt dazu, dass die Ersatzeinreichung unwirksam ist.

3. Der Ablauf eines für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlichen Zertifikats stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, weil § 55d VwGO nicht das Fehlen der technischen Infrastruktur - hierzu gehört die Vorhaltung des Zertifikats - umfasst.

4. Wer als Steuerberater ein in der gerichtlichen Vertretung liegendes Mandat übernimmt, obgleich er zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht über die erforderliche technische Infrastruktur verfügt, und über einen Zeitraum von mehr als einem Monat trotz gerichtlicher Hinweise keine Abhilfeversuche unternimmt, hat die Versäumung der Klagefrist verschuldet, sodass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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