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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 609/26

Datum:
28.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 609/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0528.19K609.26.00
 
Schlagworte:
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Zuverlässigkeit; Wachperson; Beschäftigung; Anmeldung; Gewerbetreibender
Normen:
VwGO § 43; GewO § 34a; BewachV § 16
Leitsätze:

Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Wachperson außerhalb eines mit der Anmeldung durch einen Gewerbetreibenden eingeleiteten Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 BewachV ist nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet.

Eine Wachperson bedarf einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere im Hinblick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Eigentums- und vermögensbezogene Straftaten sind grundsätzlich geeignet, diese spezifische Zuverlässigkeit auszuschließen.

Liegt keine Verurteilung vor, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Begehungen solcher Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit führende Negativprognose weiter Bestand haben kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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