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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5828/24

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 5828/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0714.19K5828.24.00
 
Schlagworte:
Zugang; EMail; elektronisch; Beweislast; Bestreiten; Anscheinsbeweis; Beweiswürdigung
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; VwVfG NRW § 41 Abs. 2
Leitsätze:

Zweifel am Zugang eines elektronisch übermittelten Verwaltungsakts werden im Grundsatz schon durch das einfache Bestreiten des Zugangs begründet. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen. Dem Adressaten des Verwaltungsakts obliegt es nicht, nähere Angaben zu seinem E-Mail-Account zu machen, sein Bestreiten mit einer eidesstattlichen Versicherung zu untermauern oder bei einer Überprüfung seines E-Mail-Accounts aktiv mitzuwirken. Der Behörde kommen nicht die Erleichterungen des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs eines elektronisch übermittelten Verwaltungsakts zugute. Das gilt auch dann, wenn dem Adressaten zuvor E-Mails der Behörde zugegangen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung besteht die Möglichkeit, dass aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, auf einen Zugang des Bescheids geschlossen werden kann.

 
Tenor:
 
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