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Zweifel am Zugang eines elektronisch übermittelten Verwaltungsakts werden im Grundsatz schon durch das einfache Bestreiten des Zugangs begründet. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen. Dem Adressaten des Verwaltungsakts obliegt es nicht, nähere Angaben zu seinem E-Mail-Account zu machen, sein Bestreiten mit einer eidesstattlichen Versicherung zu untermauern oder bei einer Überprüfung seines E-Mail-Accounts aktiv mitzuwirken. Der Behörde kommen nicht die Erleichterungen des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs eines elektronisch übermittelten Verwaltungsakts zugute. Das gilt auch dann, wenn dem Adressaten zuvor E-Mails der Behörde zugegangen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung besteht die Möglichkeit, dass aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, auf einen Zugang des Bescheids geschlossen werden kann.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 7.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
3Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten.
4Sie entspricht im Übrigen auch im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, weil der Beklagte im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klage war aller Voraussicht nach zulässig und begründet.
5Der Zulässigkeit der Klage stand die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Aktenlage nicht entgegen. Die Klage wurde innerhalb eines Monats nach der am 14. November 2024 erfolgten Übersendung des Duplikats des Schlussbescheides erhoben. Eine vorherige Bekanntgabe durch die am 13. August 2021 beabsichtigte elektronische Übermittlung ist nicht nachweisbar. Dies geht nach § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) zu Lasten des insoweit beweisbelasteten beklagten Landes.
6Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in der im Dezember 2021 maßgeblichen Fassung gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt aber nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Diese Vorschrift macht die Drei-Tages-Fiktion des Satzes 2 vom Zugang des Verwaltungsakts abhängig und legt insoweit im Zweifel die Beweislast der Behörde auf. Zweifel waren vorliegend dadurch veranlasst, dass der Kläger den Zugang des Schlussbescheids im August 2021 bestritten hat. Von einem Adressaten, der den Zugang eines Bescheids überhaupt bestreitet, kann nämlich anders als von demjenigen, der dessen verspäteten Zugang behauptet, keine weitere Substantiierung verlangt werden.
7Vgl. BFH, Beschluss vom 4. November 2008 - I B 106/08 -; OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 - und Beschluss vom 8. November 2017 - 14 A 386/17 - jeweils juris.
8Ihm obliegt es hiernach nicht, nähere Angaben zu seinem E-Mail-Account zu machen, sein Bestreiten mit einer eidesstattlichen Versicherung zu untermauern oder gar bei einer Überprüfung seines E-Mail-Accounts aktiv mitzuwirken.
9Vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 3. April 2024 - 7 U 2/24 -, juris.
10Dem beklagten Land kamen nicht die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugute. Die bloße Absendung einer E-Mail reicht hierfür nicht aus. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt.
11Vgl. OLG Rostock, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2023 - I-26 W 13/23, 26 W 13/23 -; LAG Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 - 4 Sa 315/21, jeweils juris.
12Dass zuvor E-Mails des Beklagten bzgl. der Durchführung eines Rückmeldeverfahrens dem Kläger zugegangen sind, begründete ebenfalls keinen Anscheinsbeweis des Zugangs des Schlussbescheids. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagen würde, dass E-Mails auf einem E-Mail-Account immer ankommen, wenn zuvor eine E-Mail dort angekommen ist.
13Auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren die durch das Bestreiten des Klägers begründeten Zweifel am Zugang des Schlussbescheids im August 2021 nicht ausgeräumt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung besteht die Möglichkeit, dass aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, auf einen Zugang des Bescheids geschlossen werden kann.
14Vgl. BFH, a. a. O.; OVG NRW, a. a. O.
15Solche Anhaltspunkte bestanden hier nicht. Insbesondere aus dem Verhalten des Klägers ergibt sich nichts dafür, dass er den Schlussbescheid vom 13. August 2021 zeitnah zu seiner Versendung erhalten hat. Bis zum Erhalt der Zahlungserinnerung hat er in keiner Weise auf den Schlussbescheid reagiert. Danach hat er mit dem Schreiben vom 12. September 2024 sofort den Erhalt des Bescheides in Abrede gestellt und diese Position konsequent beibehalten. Wie bereits dargelegt, gibt die dem Bescheid vorangegangene Kommunikation zum Rückmeldeverfahren nichts Belastbares dafür her, dass dem Kläger auch die E-Mail mit dem Schlussbescheid zugegangen ist.
16Das beklagte Land konnte den ihm obliegenden Nachweis des Zugangs nicht führen. Dass dies zu seinen Lasten geht, bedeutet unbeschadet der entsprechenden Vorgabe des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW keine unbillige Risikoverteilung. Der Versender einer E-Mail wählt diese Art der Übermittlung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, durch Anfordern einer Eingangs- oder Lesebestätigung Nachweisschwierigkeiten vorzubeugen.
17Vgl. LAG Köln, a. a. O., OLG Hamm, a. a. O.
18Das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs hat das beklagte Land zudem dadurch gesteigert, dass es bis zu einer ersten Zahlungserinnerung mehr als 3 Jahre hat verstreichen lassen. Dass es nach einem solch langen Zeitraum zu Nachweisproblemen kommen konnte, musste sich dem Beklagten bei der Art der Übermittlung durch einfache E-Mail geradezu aufdrängen. Auch dieses gesteigerte Risiko kann aus den genannten Gründen nicht dem Empfänger angelastet werden. Ihn trifft keineswegs eine Obliegenheit, sich nach dem Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes zu erkundigen.
19Die Klage war auch begründet. Der Schlussbescheid vom 13. August 2021 war jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil er vollständig durchautomatische Einrichtungen erlassen worden waren, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen, und eine Heilung ausschied.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rdrnn. 190 ff.
21Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
22Rechtsmittelbelehrung
23Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
24Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.