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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5745/24

Datum:
30.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5745/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0330.19K5745.24.00
 
Schlagworte:
Neustarthilfe Corona
Normen:
VwGO § 114
Leitsätze:

Es gibt keinen Rechtssatz, der es einer Behörde verbietet, Nachfragen, die sich auf mehrere Verwaltungsverfahren desselben Antragstellers beziehen, in einem einheitlichen Schreiben unter dem Aktenzeichen eines Verwaltungsverfahrens zu stellen, soweit die Behörde in dem Schreiben deutlich macht, dass sich die Nachfragen auch auf die übrigen Verwaltungsverfahren beziehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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