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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5429/23

Datum:
15.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5429/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0615.19K5429.23.00
 
Schlagworte:
Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer; IHK-Beitrag; Anknüpfung an die objektive Gewerbesteuerpflicht; Betriebsstättenbegriff
Normen:
§ 2 Abs. 1 IHKG; § 3 Abs. 2 IHKG; § 12 AO
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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