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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 443/22

Datum:
29.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 443/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0129.19K443.22.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Förderfähigkeit von Symbiontanzügen als Hygienemaßnahmen und/oder Digitalisierungskosten
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

Symbiontanzüge als Fitnessgeräte waren nach der Förderpraxis des beklagten Landes nicht förderungsfähig, weil der Schwerpunkt ihrer Anschaffung auf dem Fitnesstraining und nicht ausschließlich auf einer Hygienemaßnahme lag.

In der Neuanschaffung der Symbiontanzüge lag eine nicht förderfähige (dauerhafte) Geschäftserweiterung vor, die über den Status quo hinausging. Hygienemaßnahmen im Sinne der FAQs dienten hingegen primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie und durften kein Abbau eines Investitionsstaus sein.

Eine Förderfähigkeit der Symbiontanzüge würde auch bei ihrer Einstufung als Digitalisierungsmaßnahmen an der Unverhältnismäßigkeit ihrer Kosten scheitern.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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