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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4374/25

Datum:
04.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
19 K 4374/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0204.19K4374.25.00
 
Schlagworte:
Neustarthilfe; Corona; Subvention; Mitwirkungspflicht; offensichtlicher Irrtum
Normen:
GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114; VwVfG NRW § 40
Leitsätze:

1. Bei der massenweisen Entscheidung über Subventionen wie im Falle der Corona-Subventionen (hier: Neustarthilfe) kann sich die Behörde regelmäßig auf die Angaben des Antragstellers stützen und ist nicht verpflichtet, diese darauf zu prüfen, ob der Antragsteller bei seiner Angabe zu seinen Lasten einen Fehler gemacht hat.

2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Fehler des Antragstellers sich der Behörde aufdrängen musste oder wenn diese den Antrag von sich aus einer näheren Prüfung unterzieht, in deren Rahmen sie einzelne Werte aufgrund einer eigenen Berechnung austauscht. Sie darf dabei nicht selektiv nur solche Werte einer Prüfung unterziehen, bei denen sich Fehler zugunsten des Antragstellers auswirken.

3. Hier: Erkennt die Behörde, dass der Antragsteller irrtümlich für den Referenzzeitraum Brutto- statt wie erforderlich Netto-Werte angegeben hat, und errechnet sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbständig die korrekten Netto-Werte, so muss sie dies auch für den Förderzeitraum tun, für den der Antragsteller ebenfalls Brutto- statt Netto-Werte angegeben hat.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Schlussbescheides vom 26. Juni 2025 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf endgültige Gewährung einer Neustarthilfe Plus vom 16. September 2021 in Gestalt der Endabrechnung vom 4. April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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