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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4362/24

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4362/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0714.19K4362.24.00
 
Schlagworte:
Bekanntgabe; elektronische; E-Mail; Zugang; Bestreiten; Zweifel; Beweislast; Anscheinsbeweis; freie Beweiswürdigung
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1; VwVfG NRW § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3
Leitsätze:

Auch im Falle der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsakts kann von einem Adressaten, der den Zugang eines Bescheids überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden.Ihm obliegt es hiernach nicht, nähere Angaben zu seinem E-Mail-Account zu machen, sein Bestreiten mit einer eidesstattlichen Versicherung zu untermauern oder gar bei einer Überprüfung seines E-Mail-Accounts mitzuwirken.Der Behörde kommen nicht die Erleichterungen eines Anscheinsbeweises zugute. Das gilt auch dann, wenn zuvor E-Mails der Behörde dem Adressaten zugegangen sind.Im Rahmen der freien Beweiswürdigung besteht die Möglichkeit, dass aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, auf einen Zugang des Bescheids geschlossen werden kann. Auch hierfür reicht der Zugang früherer E-Mails nicht aus.

 
Tenor:

Der Schlussbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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