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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4245/24

Datum:
28.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4245/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0428.19K4245.24.00
 
Schlagworte:
Neustarthilfe; Schlussbescheid; Endabrechnung; Haupterwerb; Einkommensteuerbescheid; Bezugsjahr
Normen:
VwVfG NRW § 49a Abs. 1
Leitsätze:

Die ursprünglichen Bewilligungen der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus ergingen unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung und einer ggf. daran anschließenden weiteren Prüfung der Fördervoraussetzungen.

Die Verwaltungspraxis, Neustarthilfen nur zu gewähren, wenn nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 mindestens 51 Prozent der Einkünfte aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit stammten, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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