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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4125/23

Datum:
30.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4125/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0330.19K4125.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe; verbundene Unternehmen; Familienangehörige; Änderung der Verwaltungspraxis; Amtsaufklärung; Mitwirkungspflichten
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 6; AEUV Art 103 Abs 3; VwVfG NRW § 24; VwVfG NRW § 26 Abs 2
Leitsätze:

1. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, bei juristischen Personen, deren Organträger jeweils nahe Verwandte sind und die auf demselben oder auf benachbarten Märkten tätig sind, unwiderleglich von verbundenen Unternehmen auszugehen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2. Ist eine Subvention nicht gesetzlich geregelt, kann die Behörde ihre ständige Verwaltungspraxis jederzeit und aus jedem willkürfreien Grund ändern.

3. Im Subventionsrecht wird die Amtsaufklärungspflicht der Behörde durch die Mitwirkungspflichten des Antragstellers zurückgedrängt; diesem obliegt es insbesondere, Vorgänge in seiner Sphäre darzulegen und zu belegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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