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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3879/24

Datum:
23.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3879/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0323.19K3879.24.00
 
Schlagworte:
Neustarthilfe; Endabrechnung; Ablehnung bei mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den prüfenden Dritten; Keine Erkennbarkeit für das beklagte Land, dass Mahnungen den prüfenden Dritten nicht erreicht hätten; Bestreiten des Zugangs der Mahnungen erst nach Bescheiderlass
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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