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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2817/26

Datum:
21.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2817/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0721.19K2817.26.00
 
Schlagworte:
Soforthilfe; Corona; E-Mail; Bekanntgabe; Fiktion; Nachweis; Zugang; Beweislast; Verstorbener; Bestimmtheit; Adressat; Vorläufigkeit
Normen:
VwVfG NRW § 41 Abs 2; VwVfG § 37
Leitsätze:

1. Die materielle Beweislast für den Zugang eines per E-Mail übersandten Bescheides trägt nach § 41 Abs. 2 Sätze 2-3 VwVfG NRW die Behörde. Beruft sich der Adressat des Bescheids darauf, diesen überhaupt nicht erhalten zu haben, so ist ihm kein über diese Erklärung hinausgehendes substantiiertes Bestreiten möglich; bereits das schlichte Bestreiten löst dann regelmäßig Zweifel am Zugang aus. Etwas anderes gilt erst dann, wenn trotz des Bestreitens aufgrund der weiteren Umstände keine Zweifel am Zugang bestehen; nicht ausreichend sind bloße Zweifel an der Richtigkeit des Bestreitens.

2. Aus der Versendung einer E-Mail folgt kein Anscheinsbeweis für ihren Zugang. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, von dem Zugang einer E-Mail auszugehen, weil andere E-Mails desselben Absenders an denselben Empfänger zugegangen sind.

3. Bestreitet ein Adressat den Zugang eines Bescheides per E-Mail, so kann ihm weder ein Negativattest seines E-Mail-Providers, noch eine eidesstattliche Versicherung abverlangt werden. Die Vorlage eines Negativattests ist bereits unmöglich, weil der Provider die hierfür erforderlichen Daten zu diesem Zweck nicht speichern darf.

4. Ein Bescheid, der an einen Toten adressiert ist, ist mangels Bestimmtheit des Adressaten rechtswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm durch Umdeutung entnommen werden kann, dass der Rechtsnachfolger Adressat sein sollte.

5. Zur Frage der Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide der Soforthilfe im Land NRW

 
Tenor:

Der Bescheid vom 19. Dezember 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,

 
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