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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1746/22

Datum:
12.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1746/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0112.19K1746.22.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III; Förderfähigkeit eines Outdoor-Fitnesscontainers als Hygienemaßnahme; mobile Anlage zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich; Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts; Ermessensfehler; Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die (Teil-)Ablehnung; mangelnde Spruchreife; Anspruch auf Neubescheidung
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; § 114 Satz 2 VwGO
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung N.       vom 21. März 2022 (B.  . V.     -D. -00) verpflichtet, den Änderungsantrag der Klägerin vom 6. Oktober 2021 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit der Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Überbrückungshilfe III für einen Outdoorfitnesscontainer samt Ausstattung in Höhe von 67.171 Euro abgelehnt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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