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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1257/23

Datum:
01.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1257/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0601.19K1257.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III Plus, Änderungsantrag, relevanter Zeitpunkt der Antragstellung, Antragstellung nach Ablauf des zugrundeliegenden europäischen Beihilferahmens der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV; § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
Leitsätze:

1. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus war im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 17. November 2022 nicht (mehr) von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Die im Antragsverfahren als maßgebliches Beihilferegime gewählte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) war durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.06.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom24.11.2021, S. 1] genehmigt worden. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich, § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht derjenige des Erstantrags, sondern der des (letzten) Änderungsantrags. Dieser ersetzt vorherige Anträge vollständig. Vorherige Bewilligungsbescheide verlieren mit der Entscheidung über den Änderungsantrag ihren Regelungsgehalt, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW.

3. Bei einer Antragstellung nach dem 30. Juni 2022 fehlte es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsberechtigung. Der Antragsteller musste die begehrte Beihilfe innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt haben. Das beklagte Land konnte die Wirkungsdauer des allein maßgeblichen Befristeten Rahmens, der am 30.06.2022 abgelaufen war, nicht wirksam verlängern.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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