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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 76/26

Datum:
09.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 76/26
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0409.18L76.26.00
 
Schlagworte:
Auswahlentscheidung, Standplatz, Kirmes, Vergabe, Losentscheid
Normen:
GewO § 70; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Bei der Vergabe der Standplätze eines Volksfestes hat der Veranstalter eine Entscheidung zu treffen, die nachvollziehbar, transparent und willkürfrei sein muss und der Bedeutung der Marktfreiheit sowie der Berufsfreiheit Rechnung zu tragen hat.

2. Das Auswahlkriterium der größeren Attraktivität stellt einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Vergabe von Standplätzen auf einer Kirmes dar.

 3. Das für den Fall der gleichwertigen Attraktivität zweier Betriebe herangezogene Losverfahren ist grundsätzlich geeignet, die der Marktfreiheit immanente Zulassungschance im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO zu garantieren, da sie jedem nach dem Kriterium der Attraktivität gleich geeigneten Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt.

 
Tenor:
 
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