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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 2453/25

Datum:
22.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 2453/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0122.18L2453.25.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 80/26
Schlagworte:
ärztlicher Notfalldienst, Privatärzte, Ermächtigungsgrundlage
Leitsätze:

§§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2 und 31 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 der hierauf beruhenden Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und §§ 1, 2 und 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (jeweils in der aktuell geltenden Fassung), insbesondere die Regelung, nach der neben Ärzten, die in die kassenärztliche Versorgung einbezogen sind (Vertragsärzte), auch niedergelassene privatärztlich Tätige grundsätzlich zum Notfalldienst heranzuziehen sind, stellen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst dar.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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