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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 670/23

Datum:
13.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 670/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2026:0213.18K670.23.00
 
Schlagworte:
Fahrlehrerlaubnis; Ausbildung zum Fahrlehrer; Dreijahresfrist; Ausnahme
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8; § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
Leitsätze:

1. Die Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG beginnt mit der Aufnahme der Ausbildung zum Fahrlehrer und nicht mit dem Abschluss des Vorbereitungslehrganges, dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

2. Eine Ausnahme von der Dreijahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG möglich und steht im Ermessen der Behörde.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2023 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 12. Januar 2023 auf Verlängerung der Frist seiner Ausbildung zum Fahrlehrer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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